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   BPatG, 15.01.2008 - 6 W (pat) 361/03   

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BPatG, 15.01.2008 - 6 W (pat) 361/03 (https://dejure.org/2008,35932)
BPatG, Entscheidung vom 15.01.2008 - 6 W (pat) 361/03 (https://dejure.org/2008,35932)
BPatG, Entscheidung vom 15. Januar 2008 - 6 W (pat) 361/03 (https://dejure.org/2008,35932)
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  • BPatG, 19.10.2006 - 23 W (pat) 327/04
    Auszug aus BPatG, 15.01.2008 - 6 W (pat) 361/03
    Das Bundespatentgericht ist auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Fassung des § 147 Abs. 3 PatG gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori, der u. a. in § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO seine gesetzliche Ausprägung gefunden hat, zuständig geblieben (vgl. hierzu auch BPatG GRUR 2007, 499 - Rundsteckverbinder; BPatG GRUR 2007, 907 - Gehäuse/perpetuatio fori; BGH GRUR 2007, 862 f. - Informationsübermittlungsverfahren II. 2. Der Einspruch wurde fristgerecht erhoben und mit Gründen versehen.
  • BPatG, 10.05.2007 - 23 W (pat) 313/03
    Auszug aus BPatG, 15.01.2008 - 6 W (pat) 361/03
    Das Bundespatentgericht ist auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Fassung des § 147 Abs. 3 PatG gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori, der u. a. in § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO seine gesetzliche Ausprägung gefunden hat, zuständig geblieben (vgl. hierzu auch BPatG GRUR 2007, 499 - Rundsteckverbinder; BPatG GRUR 2007, 907 - Gehäuse/perpetuatio fori; BGH GRUR 2007, 862 f. - Informationsübermittlungsverfahren II. 2. Der Einspruch wurde fristgerecht erhoben und mit Gründen versehen.
  • BGH, 17.04.2007 - X ZB 9/06

    Informationsübermittlungsverfahren

    Auszug aus BPatG, 15.01.2008 - 6 W (pat) 361/03
    Gegen die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für das Einspruchsverfahren nach dieser Vorschrift bestehen weder unter dem Aspekt der Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) noch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) verfassungsrechtliche Bedenken (vgl. BGH GRUR 2007, 859, 861 f. - Informationsübermittlungsverfahren I).
  • BGH, 27.06.2007 - X ZB 6/05

    Informationsübermittlungsverfahren II

    Auszug aus BPatG, 15.01.2008 - 6 W (pat) 361/03
    Das Bundespatentgericht ist auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Fassung des § 147 Abs. 3 PatG gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori, der u. a. in § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO seine gesetzliche Ausprägung gefunden hat, zuständig geblieben (vgl. hierzu auch BPatG GRUR 2007, 499 - Rundsteckverbinder; BPatG GRUR 2007, 907 - Gehäuse/perpetuatio fori; BGH GRUR 2007, 862 f. - Informationsübermittlungsverfahren II. 2. Der Einspruch wurde fristgerecht erhoben und mit Gründen versehen.
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